Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.11.2007

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1. Allgemeines

Maßgebend für den Umfang der Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Leistungsgegenstand

Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber Planungs-, Dokumentations-, Entwicklungs-, Berechnungs- und Konstruktionsaufträge ausführen. Leistungsgegenstand, -umfang und -zeit werden vor Beginn der Durchführung eines Auftrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entweder mündlich oder in einer gesonderten Bestellung schriftlich festgelegt.

3. Leistungsort

Der Auftrag wird im technischen Büro des Auftragnehmers durchgeführt. Die ganz- oder teilweise Ausführung im Betrieb des Auftraggebers oder eines Dritten kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können oder kontinuierlich Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen erforderlich sind.

4. Auftragsdurchführung

Der Auftraggeber gibt die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen technischen, betriebsspezifischen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor. Die Verantwortung für die Ausführung und den Erfolg des Auftrags trägt der Auftragnehmer.

5. Weisungsrecht

Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung seiner Erfüllungsgehilfen obliegen, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers oder eines Dritten ausgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmer. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, auftragbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende, Ausführungsanweisungen zu erteilen.

6. Preisgestaltung

Die Preise können als verbindlicher Festpreis oder als Richtpreis nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung für Aufträge erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen, die gesondert zu vereinbaren sind.

7. Gewährleistung

Der Auftragnehmer erfüllt seine Gewährleistungspflicht durch kostenlosen Ersatz, Instandsetzung oder, soweit dies möglich ist, durch Neuerstellung des mit Mängeln behafteten Werkes. Ansprüche und Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen. Für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche aus einem Vertrag haftet der Auftragnehmer grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen Leistungsstörungen und eventuell anfallender Mehrkosten beim Auftraggeber auf die doppelte Höhe des Auftragwertes, höchstens aber auf 25.000 Euro, begrenzt. Die Haftung für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen.

8. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die doppelte Höhe des Auftragwertes, höchstens aber auf 25.000 Euro begrenzt. Der Höhe nach wird eine weitergehende Haftung ausgeschlossen. Die Haftung für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen.

9. FEM-Simulation

Die anwendungstechnische Beratung beinhaltet keine Zusicherung der Eignung der von uns gelieferten Analysen für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke des Auftraggebers, sofern und soweit diese nicht ausdrücklich vom Konstruktionsbüro Grings schriftlich bestätigt wird. Der Auftraggeber ist zur eigenen Prüfung der von uns gelieferten Simulationsergebnisse auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke verpflichtet.

10. Arbeitsergebnisse

Alle Unterlagen, die zur Durchführung des Auftrages vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und alle Arbeitsergebnisse, die während der Auftragsdurchführung vom Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern erzielt werden, sind bzw. werden ausschließlich und uneingeschränkt Eigentum des Auftraggebers.

11. Verbesserungsvorschläge, Erfindungen

Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern des Auftragsnehmers gemacht werden, ist der Auftragnehmer auf Aufforderung des Auftragsgebers verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtung gegenüber seinen Mitarbeitern auf den Auftraggeber zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.

12. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftragsgebers und zur entsprechenden Verpflichtung seiner Mitarbeiter.

13. Abwerbung

Die Abwerbung von Mitarbeitern ist gegenseitig ausgeschlossen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Simmern.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

Kontakt

Konstruktionsbüro GRINGS
Ingenieurdienstleistungen

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56291 Laudert
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